Verordnung zum Tierschutzgesetz in Kraft getreten. 13.05.06

 

(Radikal, 13.05.06) Verordnung zum Tierschutzgesetz in Kraft getreten. Die Verordnung beinhaltet neben allgemeinen Tierschutzbestimmungen auch Auflagen für Tierhalter sowie Verpflichtungen für die Kommunen zur Kastration, Impfung und Ernährung von Straßentieren. Hunde und Katzen sollen als Haustiere mit einem Microchip versehen werden, der Informationen über ihren Besitzer sowie Gesundheitsdaten enthalten wird. Haustiere (innerhalb von Stadtgebieten?) müssen außerdem binnen dreißig Tagen bei der Kommunalverwaltung registriert werden. Kommunen werden verpflichtet, für die Kastration und Impfung von Straßentieren zu sorgen sowie die Einsammlung von Essensresten zu organisieren, mit denen die Tiere gefüttert werden sollen.

§-4. Grundsätze zum Schutz und zur Gewährleistung eines angenehmen Leben

"Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben im
Rahmen dieses Gesetzes das Recht zum Leben."
"Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben.
Das Leben von herrenlosen Tieren soll genau so unterstütz werden wie das
der Tiere, die einen Besitzer haben."

"Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu versorgen und um Tiere von
schlechter Behandlung zu beschützen, müssen notwendige Maßnahmen
getroffen werden."

"Private und oder juristische Personen, die ohne jegliche materielle oder
immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus humanen und
Gewissensgründen sich herrenloser- oder entkräfteter Tiere annehmen, für diese
sorgen wollen und die Voraussetzungen die dieses Gesetz vorschreibt erfüllen,
sollen unterstütz und die Koordination (mit den betreffenden staatlichen
Einrichtungen) soll ermöglicht werden."

"Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum entrissen und ihrer
Freiheitberaubt werden."

"Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert werden."

"Zum Schutz der herrenloser- und entkräfteter Tiere, arbeiten lokale Verwaltungen und freiwillige Institutionen bezüglich der Gründung von Tierheimen sowie von Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw. Erziehung der Tiere in diesen Institutionen zusammen."

§-6. Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre Beschützung

 

Dass Töten von herrenlosen und entkräfteten Tiere ist, mit Ausnahme des
Städtischen Aufsichtsgesetz für Tiergesundheit, Nummer 3285 verboten.
Entkräfteten Tiere dürfen zu keinem finanziellen bzw. Vorführungszweck, zum Reiten oderzum Transport als Arbeitstier genutzt werden.
Bezüglich der gültigen Bestimmungen über Schutz, Pflege und der Aufsicht herrenloser Tiere, können regionale Behörden, im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten präventiv Maßnahmen gegen negativen Einflusse treffen die, nach Koordination mit dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und
dessen betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden. Herrenlose und entkräftete Tiere müssen zwingend unverzüglich zu den von den regionalen Verwaltungen gegründeten bzw. genehmigten Tierheime gebracht werden.
Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des Verwaltungsbezirkes aufgenommen, dort kastriert und geimpft, rehabilitiert und registriert werden. Dann können sie am Fundort wieder dort ausgesetzt werden. Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere sowie die Grundlagen und das Wesen der Tätigkeit dieser Tierheime wird nach Einholung der Ansichten der betroffenen Institutionen durch eine Satzung, des Ministeriums bestimmt. Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden in erster Linie Grund und Boden die der türkischen Staatskasse angehören zugeteilt. Sollte festgestellt werden
dass diese Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die Zuteilung für die Grundstücke zurück gezogen.
Privat oder juristischen Personen, die ohne finanzielle Absichten, aus rein humanen und Gewissensgründen heraus sich herrenloser und entkräfteter Tiere annehmen, die diese Pflegen oder pflegen wollen und die in diesem Gesetz festgelegte Grundvoraussetzungen erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, von dem Forstamt, dem Privatisierungsamt des Finanzministeriums, Grundstücke der Staatskasse und die sich
darauf befindliche Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter der Bedingung, dass das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt, mit der Erlaubnis des Betreffenden Ministeriums bzw. Direktion zugeteilt werden.